Neue Anforderungen zur Rückverfolgbarkeit
Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgaben an die Rückverfolgbarkeit in § 44 Abs. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs verschärft. Die Daten zur Rückverfolgbarkeit sind• ab September 2022 so vorzuhalten, dass sie der zuständigen Behörde spätestens 24 Stunden nach Aufforderung elektronisch übermittelt werden können und dass• die Übermittlung ab dem 31. Dezember 2022 in einem strukturierten, […]
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